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Baustoffe - Online

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
II. Besondere bautechnische Vorschriften
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
Text:
*und Glasfaserverkabelungen

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;

2. Gebäude für Ferienwohnungen;

3. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

4. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;

5. Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;

6. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

7. Sport- und Freizeitanlagen;

8. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

9. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)