Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt
- 2. Abschnitt
- 004 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen*
- 005 Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit
- 006 Grenzüberschreitende Auswirkungen
- 007 Bewilligung, Anzeige der Änderung*
- 008 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
- 008a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
- 008b Allgemein bindende Vorschriften
- 008c Umweltqualitätsnormen
- 008d Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
- 009 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers*
- 009a Umweltinspektionen
- 009b Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
- 010 Erfassung von Umgebungslärm und Planung*
- 011 Information der Öffentlichkeit
- 012 Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme-*
- 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt
- 5. Abschnitt
- 6. Abschnitt
- Anlagen
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
IPPC-Anlagen
Paragraf:
012
Kurztext:
Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme-*
Text:
*und Fernkältesysteme
(1) Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;
2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;
3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;
4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen.
(2) Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
1. Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
2. Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes;
3. Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analyse, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen gehören, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
Dabei ist anzustreben, dass Hemmnisse für die Nutzung der Abwärme beseitigt und die Nutzung der Abwärme zu unterstützen, wenn Anlagen gemäß Abs. 1 neu geplant oder modernisiert werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(4) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
1. den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Energieeffizienz- Richtlinie Rechnung zu tragen,
2. sicherzustellen, dass die in Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
3. den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Anlagen gemäß § 71b Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
(6) Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
(7) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 4 kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,
2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
3. die geografische Lage der Standorte.
Die gemäß Abs. 4 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.
(9) Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b bis e erfüllt.
(10) Pläne nach Abs. 9 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.
(1) Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;
2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;
3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;
4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen.
(2) Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
1. Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
2. Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes;
3. Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analyse, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen gehören, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
Dabei ist anzustreben, dass Hemmnisse für die Nutzung der Abwärme beseitigt und die Nutzung der Abwärme zu unterstützen, wenn Anlagen gemäß Abs. 1 neu geplant oder modernisiert werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(4) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
1. den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Energieeffizienz- Richtlinie Rechnung zu tragen,
2. sicherzustellen, dass die in Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
3. den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Anlagen gemäß § 71b Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
(6) Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
(7) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 4 kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,
2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
3. die geografische Lage der Standorte.
Die gemäß Abs. 4 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.
(9) Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b bis e erfüllt.
(10) Pläne nach Abs. 9 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.